Ocean Governance: Rechtliche Anforderungen für die Implementierung von Mechanismen zur künstlichen Erhöhung des ozeanischen Auftriebs
Wir wollen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von Installationen (z.B. Auftriebspumpen) für den künstlichem Auftrieb untersuchen. Hierbei soll zum einen Rechtsklarheit hinsichtlich der Zulässigkeit sowohl von Feldexperimenten als auch von etwaigen großskaligen Einsätzen zwecks CO2-Entnahme gewonnen werden; zum anderen sollen Wege einer Integration von künstlichem Auftrieb in das internationale Meeresumweltschutz- und Klimaschutzrecht analysiert werden, um Kollisionen zwischen der CO2-Entnahme und anderen legitimen Meeresnutzungen sowie den Belangen des Meeresumwelt- und Biodiversitätsschutzes zu vermeiden.
Parallel hierzu soll die völkerrechtliche Regulierung von Mechanismen zur künstlichen Steigerung des ozeanischen Auftriebs untersucht werden. Der Fokus liegt hierbei auf Grundlagen und Reichweite der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt über Geräte und Installationen, die zu Zwecken der Erhöhung des künstlichen Auftriebs eingesetzt werden, sowie die Anwendbarkeit des Regimes der wissenschaftlichen Meeresforschung auf künstlichen Auftrieb.
Beide Fragenkomplexe setzen zunächst eine rechtliche Einordnung der im Rahmen von künstlichem Auftrieb verwendeten Geräte voraus. Anschließend ist mit Blick auf den Bestand und die Reichweite staatlicher Hoheitsbefugnisse der Frage nachzugehen, ob und unter welchen Bedingungen die betreffenden Geräte völkerrechtlich dem Heimatstaat des den Einsatz koordinierenden Forschungsinstituts zugerechnet werden können und/oder ob auf Grundlage des zonalen Ansatzes des Seevölkerrechts andere Staaten (ggf. parallel) befugt sind, in den ihnen zugeordneten Meereszonen (Küstenmeer; Ausschließliche Wirtschaftszone) Hoheitsbefugnisse über die eingesetzten Geräte auszuüben.
Schließlich beschäftigt sich das Projekt mit dem Konzept der „Ocean Governance“ als Mechanismus zur Integration von künstlichem Auftrieb in das geltende Meeresumweltschutz- und Klimaschutzrecht. Den Ausgangspunkt bildet die Erkenntnis, dass es sich bei künstlichem Auftrieb zwar um eine ozean-basierte Aktivität handelt, die rechtlich in den Regelungsrahmen des Seevölkerrechts fällt, in der Sache jedoch auf die Erhöhung des CO2-Aufnahmepotentials des Ozeans abzielt, mithin ein klimaschutzrechtliches Ziel verfolgt. Potentielle Auswirkungen könnten sich wiederum in negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt manifestieren, etwa indem der Ozeanversauerung Vorschub geleistet wird. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, vor einem großskaligen Einsatz von künstlichem Auftrieb zu klären, ob und wie rechtlich sichergestellt werden kann, dass die betreffenden Tätigkeiten einen effektiven Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten, ohne zugleich legitime Interessen anderer maritimer Akteure sowie – insbesondere – die Erfordernisse des Meeresumwelt- und Biodiversitätsschutzes zu missachten.